Erstens. Drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem beides zusammenkommt: Entstehung und Kenntnis (§ 199 I BGB). Die Verjährung lässt den Anspruch nicht erlöschen, sie gibt eine Einrede (§ 214 I BGB) — und geprüft wird sie nur, wenn jemand sie erhebt.
Zweitens. „Kein Vertrag“ heißt nicht „keine Haftung“. Die Gefälligkeit nimmt den Erfüllungsanspruch, nicht die Rücksicht: § 823 I BGB bleibt, § 241 II BGB oft ebenfalls — heraus fällt allein der reine Vermögensschaden.
Drittens. Bei der Personengesellschaft immer zwei Schritte: erst die Verbindlichkeit der rechtsfähigen Gesellschaft (§§ 705 II, 719 I, 720 I BGB), dann die persönliche Haftung der Gesellschafter (§ 721 S. 1 BGB).
Und was bleibt vom ganzen Allgemeinen Teil, wenn nur drei Dinge übrig bleiben dürfen?
Der Aufbau. Wer will was von wem woraus — und dann die drei Stufen: entstanden, nicht untergegangen, durchsetzbar. Jedes Problem dieses Fachs hat dort seinen festen Platz. Die Nichtigkeit sitzt auf der ersten Stufe, die Anfechtung und der Widerruf auf der zweiten, die Verjährung auf der dritten. Wer den Platz kennt, findet ein Problem auch dann, wenn er es noch nie gesehen hat.
Die Auslegung. Aus §§ 133, 157 BGB kommt das Werkzeug, das in jedem einzelnen Feld gebraucht wurde: Maßgeblich ist nicht, was jemand dachte, sondern was ein verständiger Empfänger verstehen durfte. Erklärungsbewusstsein, Schweigen, invitatio ad offerendum, kollidierende Formulare, Insichgeschäft, Rechtsbindungswille — am Ende stand überall dieselbe Frage.
Definition und Subsumtion. Punkte entstehen dort, wo eine Definition auf eine Tatsache aus dem Sachverhalt trifft — und wo zwei Auffassungen streiten, entscheiden Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck, nicht ein Etikett.