Was die Sperre erfasst und wo sie endet

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 993 I Hs. 2 BGB entscheidet gegen den Eigentümer: Der redliche, unverklagte Besitzer ist „weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet“. Diese Entscheidung wäre folgenlos, wenn der Eigentümer dasselbe über andere Anspruchsgrundlagen erreichte.

Gesperrt sind deshalb vier Wege. Die Nutzungskondiktion aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB, weil sie genau das gäbe, was Halbsatz 2 versagt. Der Schadensersatz aus §§ 823 ff. BGB, weil § 992 BGB die Ausnahme ausdrücklich benennt und damit die Regel zeigt. Die Kondiktion des Besitzes, aus der über § 818 I BGB dieselben Nutzungen flössen. Sonst hätte § 988 BGB keinen Anwendungsbereich: Der unentgeltliche Besitzer schuldete nichts, was der entgeltliche nicht schon über § 812 BGB schuldete, und die bewusste Heraushebung des unentgeltlichen Erwerbs liefe leer. Und die Geschäftsführung ohne Auftrag, aus der der Eigentümer über §§ 681 S. 2, 667 BGB dieselbe Herausgabe herleiten könnte. Für die Zeit der Vindikationslage ordnen die §§ 987 bis 1003 BGB das Verhältnis abschließend, und das Gesetz nennt die Ausnahme selbst: Für notwendige Verwendungen des verklagten und des bösgläubigen Besitzers bestimmt sich die Ersatzpflicht nach § 994 II BGB gerade „nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag“ (→ Feld 9).

Der Verwendungsersatz steht daneben und nicht in dieser Reihe. § 951 II 1 BGB hält „die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung“ unberührt – drei Gruppen, nicht eine. Innerhalb des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses richtet sich der Verwendungsersatz nach den §§ 994 ff. BGB, und was in sie fällt, ist der Kondiktion entzogen (→ Feld 4).

Vier Grenzen bleiben. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB wird nie gesperrt. Die Übermaßfrüchte schuldet auch der redliche Besitzer, § 993 I Hs. 1 BGB. Gegen den bösgläubigen und den verklagten Besitzer greift die Sperre von vornherein nicht, weil § 993 I BGB voraussetzt, dass die Voraussetzungen der §§ 987 bis 992 BGB fehlen. Und der Fremdbesitzerexzess öffnet das Deliktsrecht: Er liegt vor, wenn der unrechtmäßige Fremdbesitzer die Sache in einer Weise gebraucht, die ihm auch nach dem Rechtsverhältnis nicht erlaubt wäre, von dem er sein Besitzrecht ableitet. Er verlässt damit sein vermeintliches Recht, und ein Vertrauen darauf, mehr zu dürfen, schützt das Gesetz nicht. Das Merkmal grenzt nach zwei Seiten ab: Der Eigenbesitzer, der die Sache für seine eigene hält, leitet sein Besitzrecht aus keinem Rechtsverhältnis ab, und der rechtmäßige Besitzer bleibt es auch dann, wenn er nur die Grenzen seines Rechts überschreitet (→ E-11.02).

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema