Die §§ 987 bis 1003 BGB als Sperre gegenüber dem Eigentümer

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Die §§ 987 bis 1003 BGB sehen aus wie ein Anspruchsprogramm und sind eine Sperre. Ihr eigentlicher Satz steht in § 993 I Hs. 2 BGB: Der redliche, unverklagte Besitzer ist „weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet“. Wer mit § 812 BGB beginnt, prüft eine Vorschrift, die gesperrt sein kann, bevor er weiß, ob sie es ist.

Drei Fragen beantwortet das Feld.

  1. Wann besteht eine Vindikationslage – und wann besteht sie trotz eines überschrittenen Besitzrechts nicht?
  2. Wie ordnet man den Besitzer in die Staffel der §§ 987, 988, 990, 992, 993 BGB ein?
  3. Wie weit reicht die Sperre, und wo endet sie?

Der Verwendungsersatz selbst – notwendige und nützliche Verwendung, §§ 1000 bis 1002 BGB, die aufgedrängte Bereicherung – steht in Feld 4. Hier steht nur, was er sperrt.

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