Die §§ 987 bis 1003 BGB sehen aus wie ein Anspruchsprogramm und sind eine Sperre. Ihr eigentlicher Satz steht in § 993 I Hs. 2 BGB: Der redliche, unverklagte Besitzer ist „weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet“. Wer mit § 812 BGB beginnt, prüft eine Vorschrift, die gesperrt sein kann, bevor er weiß, ob sie es ist.
Drei Fragen beantwortet das Feld.
- Wann besteht eine Vindikationslage – und wann besteht sie trotz eines überschrittenen Besitzrechts nicht?
- Wie ordnet man den Besitzer in die Staffel der §§ 987, 988, 990, 992, 993 BGB ein?
- Wie weit reicht die Sperre, und wo endet sie?
Der Verwendungsersatz selbst – notwendige und nützliche Verwendung, §§ 1000 bis 1002 BGB, die aufgedrängte Bereicherung – steht in Feld 4. Hier steht nur, was er sperrt.