Weisungsrecht und Änderungskündigung

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

WeisungÄnderungskündigung
Grundlage§ 106 S. 1 GewO§ 2 S. 1 KSchG iVm § 1 KSchG
ReichweiteInhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, soweit nicht vertraglich festgelegtÄnderung des Vertrags selbst
Maßstabbilliges Ermessen, § 106 S. 1 GewO iVm § 315 BGBsoziale Rechtfertigung der Änderung, § 2 S. 1 KSchG
Reaktionbefolgen oder gerichtlich klären lassenannehmen · unter Vorbehalt annehmen · ablehnen
FristkeineVorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens drei Wochen nach Zugang, § 2 S. 2 KSchG
Klageallgemeine FeststellungsklageÄnderungsschutzklage, § 4 S. 2 KSchG
ErfolgWeisung unverbindlich§ 8 KSchG: die Änderungskündigung gilt „als von Anfang an rechtsunwirksam“

Die Reihenfolge ist zwingend: Was der Arbeitgeber anweisen kann, darf er nicht kündigen. Eine Änderungskündigung, deren Ziel schon vom Weisungsrecht gedeckt ist, ist als milderes Mittel nicht erforderlich – sie ist dann schlicht überflüssig (BAG, Urt. v. 19.07.2012 – 2 AZR 25/11).

§ 2 KSchG und § 8 KSchG sind absatzlos; § 8 KSchG hat dazu nur einen Satz. „§ 2 I KSchG“ und „§ 8 I KSchG“ gibt es nicht.

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