Die Dreherei Sanders beschäftigt 40 Arbeitnehmer an vier Drehbänken im Zweischichtbetrieb. Ein Großkunde kündigt seinen Rahmenvertrag. Ein Drittel des Umsatzes fällt weg. Die Geschäftsführung beschließt am 3. Februar, eine Drehbank stillzulegen und die Spätschicht aufzugeben. Acht Arbeitsplätze entfallen. Gekündigt wird unter anderem dem Dreher Kolbe.
Geprüft wird das in zwei Schritten, und der erste ist kürzer, als die meisten glauben. Die Unternehmerentscheidung – hier: Stilllegung einer Bank – wird nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft. Das Gericht fragt nur, ob sie tatsächlich getroffen und umgesetzt worden ist und ob sie nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Wer in der Klausur erörtert, ob die Kette besser eine andere Bank stillgelegt hätte, verschenkt Zeit.
Der zweite Schritt trägt: Führt die Entscheidung zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses? Nur dann liegen „dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen“ vor (§ 1 II 1 KSchG). Das Wort „dringend“ verlangt dabei, dass kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht – weder im Betrieb noch in einem anderen Betrieb des Unternehmens (§ 1 II 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG) und auch keiner zu geänderten Bedingungen (§ 1 II 3 KSchG).