Der Erste Abschnitt des KSchG gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis „in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat“ (§ 1 I KSchG). Nicht die Beschäftigung zählt, sondern der rechtliche Bestand – die Wartezeit läuft auch während Krankheit und Elternzeit.