Urlaubsrecht und unionsrechtliche Vorgaben

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Das Bundesurlaubsgesetz ist alt, kurz und ruhig. Keine der Vorschriften, die in der Klausur vorkommen, ist seit vor 2006 geändert worden – § 7 BUrlG schreibt noch immer „daß“. Und trotzdem ist das Urlaubsrecht das Feld, dessen Rechtsprechung in fünfzehn Jahren zweimal die Richtung gewechselt hat.

Der Grund steht nicht im Gesetz. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gibt jedem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub, und Art. 31 II GRC hebt den Anspruch auf die Ebene der Grundrechte. An diesem Maßstab wird § 7 BUrlG ausgelegt, und dabei hat er zwei Regeln bekommen, die sein Wortlaut nicht kennt: die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers vor dem Verfall und die Fünfzehnmonatsgrenze bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Beide betreffen dieselbe Norm, und deshalb stehen sie hier nebeneinander.

Drei Fragen beantwortet das Feld:

  1. Wann entsteht der Anspruch, und wie viel ist es?
  2. Wann verfällt er, und was muss der Arbeitgeber dafür getan haben?
  3. Was wird aus ihm, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

Zwei Nachbarfelder liefern zu: Feld 3 die Entgeltfortzahlung (§ 3 I EFZG), die im Krankheitsfall an die Stelle des Urlaubsentgelts tritt, und Feld 11 die Beschäftigungsverbote, für die § 17 MuSchG und § 17 BEEG eigene Urlaubsregeln enthalten.

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