Das Bundesurlaubsgesetz ist alt, kurz und ruhig. Keine der Vorschriften, die in der Klausur vorkommen, ist seit vor 2006 geändert worden – § 7 BUrlG schreibt noch immer „daß“. Und trotzdem ist das Urlaubsrecht das Feld, dessen Rechtsprechung in fünfzehn Jahren zweimal die Richtung gewechselt hat.
Der Grund steht nicht im Gesetz. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gibt jedem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub, und Art. 31 II GRC hebt den Anspruch auf die Ebene der Grundrechte. An diesem Maßstab wird § 7 BUrlG ausgelegt, und dabei hat er zwei Regeln bekommen, die sein Wortlaut nicht kennt: die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers vor dem Verfall und die Fünfzehnmonatsgrenze bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Beide betreffen dieselbe Norm, und deshalb stehen sie hier nebeneinander.
Drei Fragen beantwortet das Feld:
- Wann entsteht der Anspruch, und wie viel ist es?
- Wann verfällt er, und was muss der Arbeitgeber dafür getan haben?
- Was wird aus ihm, wenn das Arbeitsverhältnis endet?
Zwei Nachbarfelder liefern zu: Feld 3 die Entgeltfortzahlung (§ 3 I EFZG), die im Krankheitsfall an die Stelle des Urlaubsentgelts tritt, und Feld 11 die Beschäftigungsverbote, für die § 17 MuSchG und § 17 BEEG eigene Urlaubsregeln enthalten.