§ 7 IV BUrlG: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Früher galt der Anspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs: Er teilte dessen Schicksal, verfiel mit ihm und setzte voraus, dass der Urlaub noch hätte genommen werden können – der dauerhaft arbeitsunfähige Arbeitnehmer ging leer aus. Diese Theorie ist aufgegeben, und zwar vollständig: „Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ist auch für den Fall der Arbeitsfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch.“ (BAG, Urt. v. 19.06.2012 – 9 AZR 652/10). Den Zwischenschritt hatte BAG, Urt. v. 09.08.2011 – 9 AZR 365/10 gesetzt.
Daraus folgt dreierlei. Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist von da an eine gewöhnliche Geldforderung. Er unterliegt nicht mehr dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes, sondern den allgemeinen Regeln – der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 I BGB sowie tariflichen und vertraglichen Ausschlussfristen. Und er setzt Arbeitsfähigkeit nicht voraus.
Eine Wahl zwischen Urlaub und Geld gibt es nicht. Solange das Arbeitsverhältnis läuft, scheidet die Abgeltung aus, weil § 7 IV BUrlG die Beendigung voraussetzt, und nach § 13 I 3 BUrlG kann davon nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.