So wird der Urlaubsanspruch geschrieben.
- Entstehen – § 1 BUrlG: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ Der Anspruch entsteht mit dem Kalenderjahr und setzt keine Arbeitsleistung voraus. Arbeitnehmer ist auch, wer nach § 2 S. 2 BUrlG als arbeitnehmerähnliche Person gilt.
- Umfang – § 3 I BUrlG (24 Werktage), § 4 BUrlG (Wartezeit), § 5 BUrlG (Teilurlaub). ⤷ Ist die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt? Durchwirkung: Wer sie übergeht, rechnet mit dem vollen Jahresurlaub, wo § 5 I BUrlG nur Zwölftel gibt.
- Festlegen und Erfüllen – § 7 I 1 BUrlG. Der Urlaub wird gewährt, nicht genommen: Er wird durch Freistellung erfüllt, und die Freistellung erklärt der Arbeitgeber, der dabei die Urlaubswünsche zu berücksichtigen hat. ⤷ Erkrankt der Arbeitnehmer während des gewährten Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage nach § 9 BUrlG nicht angerechnet. Durchwirkung: Sie kehren in den Anspruch zurück und müssen neu festgelegt werden – der Urlaub verlängert sich nicht von selbst, und wer die Tage eigenmächtig anhängt, fehlt unentschuldigt.
- Übertragen und Verfallen – § 7 III BUrlG mit seinen vier Sätzen. ⤷ Hat der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit genügt? Durchwirkung: Wenn nicht, verfällt nichts, und die Grenzen der Sätze 2 und 3 spielen keine Rolle.
- Abgelten – § 7 IV BUrlG, nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.