| Tatkündigung | Verdachtskündigung | |
|---|---|---|
| Kündigungsgrund | die begangene Pflichtverletzung | der dringende Verdacht und der dadurch bewirkte Vertrauensverlust |
| Beweislast | Arbeitgeber beweist die Tat | Arbeitgeber beweist die Verdachtstatsachen |
| Anhörung | nicht Wirksamkeitsvoraussetzung | Wirksamkeitsvoraussetzung |
| Spätere Entlastung | steht die Tat nicht fest, war die Kündigung von vornherein unwirksam | die Kündigung bleibt wirksam, es kommt ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht |
| Verhältnis | das Mehr | das Minus – im Vorwurf der Tat steckt der des Verdachts |
Die Klausur prüft regelmäßig beides hintereinander, und zwar in dieser Reihenfolge: erst die Tat, dann hilfsweise der Verdacht. Das ist kein Hilfsgutachten, sondern folgt daraus, dass der Vorwurf der erwiesenen Tat den des Verdachts mitenthält. Auch der Betriebsrat ist deshalb zu beiden Gesichtspunkten anzuhören (§ 102 I 2 BetrVG).