Die außerordentliche Kündigung „kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen“ (§ 626 II 1 BGB). Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 II 2 BGB) – nicht der Vorgesetzte, der den Vorfall meldet.