Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch Vereinbarung. Das Gesetz nennt ihn nicht so: § 623 BGB verlangt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen „durch Kündigung oder Auflösungsvertrag“ die Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Die Vorschrift ist absatzlos und hat einen Satz – jede Absatz- oder Satzangabe ist falsch.
Die Form erfasst auch den Vorvertrag, in dem sich eine Seite zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verpflichtet. Sonst ließe sich der Formzwang durch eine Stufe umgehen (BAG, Urt. v. 17.12.2009 – 6 AZR 242/09). Ein Verstoß führt nach § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort.
Ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Die Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge passen auf ihn nicht, und das Bundesarbeitsgericht hat das ausdrücklich entschieden: „Die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags kann nicht gemäß § 355 BGB widerrufen werden“ (BAG, Urt. v. 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Eine gesetzliche Bedenkzeit besteht ebenfalls nicht.
Kein Widerruf heißt nicht: keine Kontrolle. Was die Anfechtung nicht erfasst, fängt das Gebot fairen Verhandelns auf (s. E-7.11).