§ 23 I KSchG hat vier Sätze, und beide Schwellen gelten nebeneinander. Fünf oder weniger für Altverträge, zehn oder weniger für Arbeitsverhältnisse ab 2004, dazu die Teilzeitquotelung in Satz 4. Die Fundstelle lautet § 23 I 2 bis 4 KSchG.
Vier Stufen, und die dritte trägt die Punkte
Grund, Prognose, Verhältnismäßigkeit, Abwägung – die Sozialauswahl ist keine fünfte Stufe, sondern die Fortsetzung der betriebsbedingten Spielart.
Der Nummernkatalog hängt nicht immer am Absatz
§ 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG und § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG sind vollständige Fundstellen, „§ 111 Nr. 1 BetrVG“ und „§ 11 Nr. 2 KSchG“ sind es nicht.