Zu prüfende Behauptung: „Unterschreiben Sie, sonst kündige ich fristlos.“
Der Satz ist der Standardeinstieg der Aufhebungsvertragsklausur, und er führt zu § 123 I Alt. 2 BGB: Wer zur Abgabe einer Willenserklärung „widerrechtlich durch Drohung“ bestimmt worden ist, kann anfechten. Das Drohen mit einer Kündigung ist eine Drohung mit einem künftigen Übel, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Entscheidend ist die Widerrechtlichkeit, und sie wird über die Mittel-Zweck-Relation bestimmt: Widerrechtlich ist die Drohung, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dieser Maßstab ist milder, als er zunächst erscheint: Der Arbeitgeber muss nicht sicher sein, dass die Kündigung wirksam wäre; er muss sie nur vertretbar für möglich halten dürfen (BAG, Urt. v. 27.11.2003 – 2 AZR 135/03).
Die Rechtsfolge ist streng: Die Anfechtung macht den Aufhebungsvertrag „als von Anfang an nichtig“ (§ 142 I BGB), das Arbeitsverhältnis hat also nie geendet. Die Frist beträgt ein Jahr (§ 124 I BGB) und beginnt bei der Drohung erst „mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört“ (§ 124 II 1 BGB) – nicht mit der Unterschrift.