Bei der Druckkündigung droht ein Dritter – die Belegschaft, ein Großkunde, der Betriebsrat – dem Arbeitgeber Nachteile für den Fall, dass er einen bestimmten Arbeitnehmer weiterbeschäftigt. Zwei Gestalten sind zu trennen, und die Trennung entscheidet den Fall.
| unechte Druckkündigung | echte Druckkündigung | |
|---|---|---|
| Lage | Der Druck beruht auf einem Grund, der die Kündigung ohnehin trüge | Ein solcher Grund fehlt; es kündigt allein der Druck |
| Einordnung | personen- oder verhaltensbedingt, § 1 II 1 KSchG | betriebsbedingt, § 1 II 1 KSchG |
| Was geprüft wird | ganz gewöhnlich der eigene Kündigungsgrund | ob sich der Arbeitgeber schützend vor den Arbeitnehmer gestellt hat |
| Zusätzlich | nichts | schwere wirtschaftliche Schäden bei Weiterbeschäftigung |
Der Arbeitgeber muss bei der echten Druckkündigung zuerst versuchen, den Druck abzuwenden. Erst wenn das erfolglos bleibt und dem Betrieb schwere Schäden drohen, kann er kündigen – bei der außerordentlichen Kündigung zusätzlich nur, wenn ihm nicht einmal die Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten ist (st. Rspr. des BAG).
Wer dem Druck sofort nachgibt, macht sich das Motiv des Dritten zu eigen. Liegt darin eine Benachteiligung wegen eines Merkmals des § 1 AGG, hilft die Drucklage nicht.