Dass der Empfänger verreist, krank oder im Krankenhaus ist oder sonntags nie leert, verschiebt den Zugang nicht — sonst hinge die Wirksamkeit von den Zufälligkeiten des Empfängers ab.
Umgekehrt sind die allgemeinen örtlichen Zustellzeiten sehr wohl heranzuziehen (sie schwanken je nach Ort).
Ist die Frist wegen unverschuldeter Verhinderung objektiv gelaufen, hilft dem Arbeitnehmer allein die nachträgliche Zulassung § 5 KSchG (→ E-4.6).
Falle. Klassiker: die individuellen Umstände des Empfängers (Urlaub, Krankheit, Leerungsgewohnheiten) mit den allgemeinen Zustellzeiten verwechseln — nur letztere zählen.