Anders liegt es, wenn der Anspruch nicht nur aus Arbeitsrecht folgen kann.
aut-aut („entweder-oder"): Der Anspruch beruht entweder auf Arbeitsrecht oder auf Bürgerlichem Recht, die sich ausschließen — etwa Vergütung aus § 611a II BGB oder aus freiem Dienstvertrag § 611 BGB.
et-et („sowohl-als-auch"): Dieselbe Grundlage trägt unabhängig vom Vertragstyp, z.B. § 626 BGB.
In beiden Fällen ist die Arbeitnehmereigenschaft schon für den Rechtsweg zu klären, notfalls durch Beweisaufnahme — sonst könnte der Kläger sein Gericht durch die Wahl der Anspruchsnorm bestimmen.
Hintergrund: die Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen.
💡 Merke
Bei objektiver Klagehäufung ist der Rechtsweg für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen (BAG, st. Rspr., 9 AZB 47/20).