Rechtsweg zum Arbeitsgericht: aut-aut & et-et — „Beweisen nötig"

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Anders liegt es, wenn der Anspruch nicht nur aus Arbeitsrecht folgen kann.

aut-aut („entweder-oder"): Der Anspruch beruht entweder auf Arbeitsrecht oder auf Bürgerlichem Recht, die sich ausschließen — etwa Vergütung aus § 611a II BGB oder aus freiem Dienstvertrag § 611 BGB.

et-et („sowohl-als-auch"): Dieselbe Grundlage trägt unabhängig vom Vertragstyp, z.B. § 626 BGB.

In beiden Fällen ist die Arbeitnehmereigenschaft schon für den Rechtsweg zu klären, notfalls durch Beweisaufnahme — sonst könnte der Kläger sein Gericht durch die Wahl der Anspruchsnorm bestimmen.

Hintergrund: die Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen.

💡 Merke
Merke. sic-non = „Behaupten reicht"; aut-aut/et-et = „Beweisen nötig".

Bei objektiver Klagehäufung ist der Rechtsweg für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen (BAG, st. Rspr., 9 AZB 47/20).

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