Nicht schematisch „ex tunc“ schreiben.
Zwar ordnet § 142 I BGB Nichtigkeit von Anfang an.
Beim in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis greift aber die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis:
- Wirkung nur ex nunc
- die geleistete Arbeit wird nicht über §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt
- der Lohn bleibt verdient.
War der Vertrag mangels Arbeitsaufnahme noch nicht in Vollzug gesetzt, bleibt es bei der Rückwirkung (§ 142 I BGB, ex tunc).