Bei steuerbarem Verhalten ist die Abmahnung das mildere Mittel und deshalb regelmäßig vorrangig (Wertung § 314 II BGB).
Sie muss zwei Funktionen erfüllen:
- die Rügefunktion (konkretes Fehlverhalten genau benennen)
- und die Warnfunktion (unmissverständlicher Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses auf dem Spiel steht).
Fehlt die Warnung, fehlt die für die Kündigung nötige Negativprognose.
Falle.
Die bloße Ermahnung („Das lassen Sie bitte!“) hat nur Rügefunktion und ersetzt die Abmahnung nicht.
Umgekehrt kann eine formell fehlerhafte Abmahnung trotzdem Warnwirkung entfalten (→ B5-T3).