Änderungskündigung: die drei Reaktionen — und der sichere Weg (§ 2 KSchG, § 4 KSchG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Änderungskündigung (§ 2 KSchG) ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten.

Der AN hat drei Reaktionen:

  • Ablehnung → normale Kündigungsschutzklage § 4 S. 1 („alles oder nichts“)
  • Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG, binnen drei Wochen, § 2 S. 2) → Änderungsschutzklage § 4 S. 2
  • vorbehaltlose Annahme → geänderter Vertrag.

Die Vorbehaltsannahme ist der sichere Weg: Der AN behält den Arbeitsplatz und lässt nur die Änderung überprüfen.

💡 Merke
Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist die Wirksamkeit der Änderung (nicht die Beendigung).

Geprüft wird § 2 i.V.m. § 1 II KSchG: Grund + Beschränkung auf billigerweise hinzunehmende Änderungen + Sozialauswahl bezogen auf die angebotene Stelle; das Änderungsangebot muss hinreichend bestimmt sein (→ B5-T6).

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