Zuwendungsverzicht

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 6 · D-6.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung“ (§ 2352 BGB). Der Verzicht trifft allein die gewillkürte Zuwendung; gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht bleiben unberührt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht
  • durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten
  • Erbvertrag einem Dritten
  • allein die gewillkürte Zuwendung
  • gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht bleiben unberührt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2352 BGB · Gesetzeswortlaut

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