Der Wortlaut
„Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben“ (§ 1945 I BGB) – zwei gleichrangige Formen. Sie ist fristgebunden (§ 1944 BGB), bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 1947 BGB) und unteilbar (§ 1950 BGB). „Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt“ (§ 1953 I BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
- zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form
- fristgebunden
- bedingungs- und befristungsfeindlich
- unteilbar
- Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§§ 1945 I, 1953 I BGB · Gesetzeswortlaut