Ausschlagung

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 6 · D-6.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben“ (§ 1945 I BGB) – zwei gleichrangige Formen. Sie ist fristgebunden (§ 1944 BGB), bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 1947 BGB) und unteilbar (§ 1950 BGB). „Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt“ (§ 1953 I BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
  • zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form
  • fristgebunden
  • bedingungs- und befristungsfeindlich
  • unteilbar
  • Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 1945 I, 1953 I BGB · Gesetzeswortlaut

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