Der Wortlaut
„Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht“ (§ 2346 I BGB). Der Vertrag wird vor dem Erbfall und mit dem Erblasser geschlossen und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB); nach § 2346 II BGB kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- durch Vertrag mit dem Erblasser
- von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte
- kein Pflichtteilsrecht
- vor dem Erbfall und mit dem Erblasser
- notariellen Beurkundung
- auf das Pflichtteilsrecht beschränkt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2346 I BGB · Gesetzeswortlaut