Der Wortlaut
Die Zurechenbarkeit verlangt, dass der Vertretene den Schein selbst gesetzt oder ihn wenigstens vermeidbar ermöglicht hat.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- selbst gesetzt
- vermeidbar ermöglicht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
Ungeschriebene Voraussetzung jeder Rechtsscheinhaftung; h. L. und st. Rspr. des BGH. Der Gedanke steckt auch in § 172 I BGB, der ein Aushändigen verlangt — also ein willentliches Aus-der-Hand-Geben.
Womit er verwechselt wird
Die Schutzwürdigkeit des Dritten — die dritte Säule — fragt nach dessen gutem Glauben (§ 173 BGB). Die Zurechenbarkeit fragt nach dem Verhalten des Vertretenen. Beide können auseinanderfallen: gutgläubiger Dritter, nicht zurechenbarer Schein.
Was beim Weglassen verlorengeht
Aus „vermeidbar ermöglicht” wird „irgendwie mitverursacht”. Wer eine Urkunde überhaupt ausstellt, hätte dann immer zu haften — und aus § 172 II BGB, der den Weg aus der Haftung weist, würde eine Falle.
Gleichwertig formuliert
„Die Zurechenbarkeit verlangt“ ↔ „Zurechenbar ist ein Rechtsschein nur, wenn“