Zurechenbarkeit des Rechtsscheins

BGB AT · Feld 6 · D-6.11 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Zurechenbarkeit verlangt, dass der Vertretene den Schein selbst gesetzt oder ihn wenigstens vermeidbar ermöglicht hat.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • selbst gesetzt
  • vermeidbar ermöglicht

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

Ungeschriebene Voraussetzung jeder Rechtsscheinhaftung; h. L. und st. Rspr. des BGH. Der Gedanke steckt auch in § 172 I BGB, der ein Aushändigen verlangt — also ein willentliches Aus-der-Hand-Geben.

Womit er verwechselt wird

Die Schutzwürdigkeit des Dritten — die dritte Säule — fragt nach dessen gutem Glauben (§ 173 BGB). Die Zurechenbarkeit fragt nach dem Verhalten des Vertretenen. Beide können auseinanderfallen: gutgläubiger Dritter, nicht zurechenbarer Schein.

Was beim Weglassen verlorengeht

Aus „vermeidbar ermöglicht” wird „irgendwie mitverursacht”. Wer eine Urkunde überhaupt ausstellt, hätte dann immer zu haften — und aus § 172 II BGB, der den Weg aus der Haftung weist, würde eine Falle.

Gleichwertig formuliert

„Die Zurechenbarkeit verlangt“ ↔ „Zurechenbar ist ein Rechtsschein nur, wenn“

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