Zugewinn

Familienrecht · Feld 2 · D-2.3 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt“ (§ 1373 BGB). Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen nicht, so ist der Zugewinn mit null anzusetzen, nicht negativ: Dafür spricht der Wortlaut „übersteigt“, und so hat der Gesetzgeber die Frage bei der Reform von 2009 entschieden (BT-Drs. 16/10798, S. 11). Die Anordnung, Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1374 III, § 1375 I 2 BGB), lässt negative Werte allein beim Anfangs- und beim Endvermögen zu.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt
  • nicht
  • mit null
  • negativ

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1373 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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