Der Wortlaut
„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt“ (§ 1373 BGB). Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen nicht, so ist der Zugewinn mit null anzusetzen, nicht negativ: Dafür spricht der Wortlaut „übersteigt“, und so hat der Gesetzgeber die Frage bei der Reform von 2009 entschieden (BT-Drs. 16/10798, S. 11). Die Anordnung, Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1374 III, § 1375 I 2 BGB), lässt negative Werte allein beim Anfangs- und beim Endvermögen zu.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt
- nicht
- mit null
- negativ
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1373 BGB · Gesetzeswortlaut