Der Wortlaut
„Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag“ (§ 1378 II BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Höhe der Ausgleichsforderung
- Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist
- Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich
- um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1378 II BGB · Gesetzeswortlaut