Der Wortlaut
„Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu“ (§ 1378 I BGB). „Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar“ (§ 1378 III 1 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen
- die Hälfte des Überschusses
- Ausgleichsforderung
- entsteht mit der Beendigung des Güterstands
- vererblich und übertragbar
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1378 BGB · Gesetzeswortlaut