Der Wortlaut
Fremdes Wissen wird entsprechend § 166 I BGB zugerechnet, wenn der Geschäftsherr den anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat. Nötig ist eine willentliche und bewusste Einschaltung, festgestellt an tragfähigen Anhaltspunkten; persönliche Nähe genügt nicht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- bestimmter Angelegenheiten
- in eigener Verantwortung betraut
- willentlich und bewusst
- persönliche Nähe genügt nicht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 166 I BGB in entsprechender Anwendung; st. Rspr. des BGH (Urteil vom 26.03.2025 – VIII ZR 152/23) — mit Datum zitierfähig.
Womit er verwechselt wird
§ 166 I BGB unmittelbar. Beim echten Vertreter ordnet die Norm selbst an, dass es für Willensmängel und für Kenntnis oder Kennenmüssen auf seine Person ankommt, nicht auf die des Vertretenen. Die Rückausnahme steht in § 166 II 1 BGB: Wer nach bestimmten Weisungen handeln lässt, kann sich auf die Unkenntnis seines Vertreters nicht berufen.
Was beim Weglassen verlorengeht
Die Zurechnung wird mit Nähe begründet statt mit einer übertragenen Aufgabe. Schreib hin, welche Angelegenheit übertragen war und woraus sich das ergibt — sonst trägt die Zurechnung nicht.
Gleichwertig formuliert
„Fremdes Wissen wird entsprechend § 166 I BGB zugerechnet, wenn“ ↔ „Wissensvertreter ist, wen“