Der Wortlaut
„Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben“ (§ 4 BUrlG). Die Wartezeit knüpft an den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht an geleistete Arbeit, und läuft nur einmal. Solange sie nicht erfüllt ist und in den Ausscheidensfällen gibt § 5 I BUrlG Anspruch auf „ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“ – Buchst. a für Zeiten ohne vollen Anspruch, Buchst. b beim Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit, Buchst. c beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs. „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden“ (§ 5 II BUrlG). Im Fall des Buchstaben c wird zu viel gewährter Urlaub nicht rückabgewickelt: „Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden“ (§ 5 III BUrlG). § 4 BUrlG ist absatzlos und einsätzig.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- volle
- erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
- Bestand
- nur einmal
- ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat
- vor
- nach
- in der ersten Hälfte
- mindestens einen halben Tag
- aufzurunden
- nicht zurückgefordert
- § 4 BUrlG ist absatzlos und einsätzig.