Der Wortlaut
„Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“ (§ 1 BUrlG). Der Anspruch entsteht mit dem Kalenderjahr und setzt keine Arbeitsleistung voraus. „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage“ (§ 3 I BUrlG); „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“ (§ 3 II BUrlG) – das Gesetz rechnet mit der Sechstagewoche, 24 Werktage sind vier Wochen und in der Fünftagewoche zwanzig Arbeitstage. „Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ (§ 2 S. 1 BUrlG); ihnen gleich stehen die arbeitnehmerähnlichen Personen (§ 2 S. 2 BUrlG). Von § 1, § 2 und § 3 I BUrlG kann auch der Tarifvertrag nicht abweichen (§ 13 I 1 BUrlG), im Übrigen nichts zuungunsten des Arbeitnehmers (§ 13 I 3 BUrlG).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Jeder Arbeitnehmer
- jedem Kalenderjahr
- bezahlten Erholungsurlaub
- mit dem Kalenderjahr
- keine Arbeitsleistung
- mindestens 24 Werktage
- Als Werktage
- alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage
- vier Wochen
- zwanzig Arbeitstage