Der Wortlaut
Der gesetzliche Urlaub erlischt am Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls verfällt (EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16 [Max-Planck], zu Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 II GRC); das Bundesarbeitsgericht legt § 7 BUrlG seither in diesem Sinne unionsrechtskonform aus. Das ist keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit: Wer sie erfüllt, kann den Verfall herbeiführen; wer sie versäumt, kann sich auf ihn nicht berufen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitgeber. Unterbleibt die Mitwirkung, besteht der Anspruch fort, ohne dass es auf die Übertragungsvoraussetzungen des § 7 III 2 BUrlG und auf den 31. März ankommt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- erlischt am Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nur dann
- konkret aufgefordert
- klar und rechtzeitig darauf hingewiesen
- verfällt
- keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit
- nicht berufen
- Darlegungs- und Beweislast
- fort
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 7 III BUrlG · Art. 7 RL 2003/88/EG · Rechtssatz des EuGH