Der Wortlaut
Verschulden im Sinne des § 3 I 1 EFZG ist kein Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber, sondern ein Verschulden gegen sich selbst: Verschuldet ist die Arbeitsunfähigkeit nur bei einem gröblichen Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Der Maßstab des § 276 II BGB gilt deshalb nicht; einfache Unachtsamkeit und die üblichen Risiken des Sports und des Straßenverkehrs genügen nicht. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- kein Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber
- Verschulden gegen sich selbst
- gröblichen Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen
- Beweislast
- Arbeitgeber
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
Rechtssatz, st. Rspr. des BAG