Voll beherrschbares Risiko (§ 630h I BGB)

Schuldrecht BT · Feld 10 · D-10.12 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat (§ 630h I BGB). Voll beherrschbar ist ein Risiko, das der Organisations- und Gefahrenbereich des Behandelnden durch zumutbare Sicherungsmaßnahmen objektiv sicher ausschließen kann — Gerät, Personal, Hygiene, Lagerung. Was aus der Sphäre des Patienten stammen kann, insbesondere aus seinem Körper und dem Verlauf seiner Krankheit, gehört nicht dazu. Vermutet wird der Fehler, nicht die Kausalität.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat
  • Organisations- und Gefahrenbereich des Behandelnden
  • objektiv sicher ausschließen
  • Sphäre des Patienten
  • nicht
  • Fehler

Fundstellen

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