Der Wortlaut
Grob ist ein Behandlungsfehler, wenn der Behandelnde eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st. Rspr. des BGH). Das ist eine rechtliche Wertung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens, keine medizinische. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war (§ 630h V 1 BGB). „Grundsätzlich geeignet“ verlangt eine generelle Eignung, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Einzelfall; vermutet wird allein die haftungsbegründende Kausalität.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen
- aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint
- schlechterdings nicht unterlaufen darf
- rechtliche
- Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war
- „Grundsätzlich geeignet“
- generelle
- haftungsbegründende