Der Wortlaut
Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 651n II BGB). Das Wort „auch“ knüpft an Absatz 1 an: Greift dort ein Entlastungsgrund, entfällt die Entschädigung mit. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden (§ 253 I BGB) — dies ist einer dieser Fälle. Der Schadensersatz nach § 651n I BGB setzt kein Verschulden des Veranstalters voraus; frei wird er nur, wenn der Reisemangel vom Reisenden verschuldet ist (Nr. 1), von einem Dritten verschuldet ist, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar (Nr. 2), oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde (Nr. 3). In Nummer 2 steht „oder“, nicht „und“, und beide Merkmale beziehen sich auf den Reisemangel, nicht auf den Dritten.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen
- „auch“
- Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden
- kein Verschulden
- vom Reisenden verschuldet
- von einem Dritten verschuldet
- der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar
- durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht
- „oder“
- Reisemangel