Vertrauensschaden (§ 122 I BGB)

BGB AT · Feld 4 · D-4.15 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

§ 122 I BGB gibt dem Gegner den Vertrauensschaden: Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nie auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte — ohne jedes Verschulden des Anfechtenden, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches er an der Gültigkeit der Erklärung hat.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Vertrauensschaden
  • auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut
  • ohne jedes Verschulden
  • nicht über den Betrag des Interesses hinaus

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 122 I BGB — die Deckelklausel ist Gesetzeswortlaut und wörtlich zitierfähig.

Womit er verwechselt wird

Das Erfüllungsinteresse ist das, was der Vertrag eingebracht hätte; es taucht in § 122 I BGB nur als Obergrenze auf, nie als Anspruchsinhalt. Und § 122 I BGB gilt nur bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB — wer nach § 123 BGB anficht, schuldet nichts.

Was beim Weglassen verlorengeht

Der Deckel wird gestrichen, und ersetzt wird der volle Vertrauensschaden, obwohl er über dem Erfüllungsinteresse liegt. Umgekehrt wird der entgangene Gewinn aus dem angefochtenen Geschäft in den Vertrauensschaden gerechnet — er gehört auf die andere Seite der Rechnung.

Gleichwertig formuliert

§ 122 I BGB gibt dem Gegner“ ↔ „Zu ersetzen ist nach § 122 I BGB

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