Der Wortlaut
„Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen“ (§ 96 I 1 SGB III); Auszubildende zählen dabei nicht mit (§ 96 I 2 SGB III). Der erhebliche Arbeitsausfall ist die erste von vier Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes (§ 95 S. 1 Nr. 1 SGB III) und trägt damit allein den Sozialleistungsanspruch, nicht die arbeitsrechtliche Befugnis, Arbeitszeit und Vergütung herabzusetzen; diese folgt nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Abrede.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- erheblich
- wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis
- vorübergehend
- nicht vermeidbar
- mindestens ein Drittel
- Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent
- betroffen
- 100 Prozent
- Kurzarbeitergeldes
- allein den Sozialleistungsanspruch
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 96 I SGB III · Gesetzeswortlaut