Der Wortlaut
Satz 1 trifft den Empfänger, „War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde“, und tritt der Erfolg nicht ein. Satz 2 trifft ihn, wenn die Leistung „aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt“. Er haftet dann, „wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre“.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Satz 1
- Erfolg
- ungewiss angesehen
- Satz 2
- Rechtsgrund
- Wegfall
- möglich angesehen
- Empfangs rechtshängig
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 820 I BGB · Gesetzeswortlaut