Verbraucher (§ 13 BGB)

BGB AT · Feld 8 · D-8.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Maßgeblich ist der objektiv verfolgte Zweck des einzelnen Geschäfts.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • natürliche Person
  • überwiegend
  • weder gewerblichen noch selbständigen beruflichen
  • objektiv verfolgter Zweck

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 13 BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig. Der Zusatz zum objektiv verfolgten Zweck ist st. Rspr. des BGH (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09): Berufliches Handeln muss sich aus den erkennbaren Umständen eindeutig und zweifelsfrei ergeben.

Womit er verwechselt wird

Der Existenzgründer ist bereits Unternehmer — die Vorbereitung der Tätigkeit gehört zu ihr. Nur für Gründungsdarlehen stellt § 513 BGB ihn bis 75.000 € gleich.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Überwiegend” fällt weg. Damit bleibt jeder Doppelzweck ungelöst, und das zu zwei Dritteln privat genutzte Notebook macht den Käufer zum Unternehmer.

Gleichwertig formuliert

„Verbraucher ist jede natürliche Person, die“ ↔ „Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, wer“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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