Der Wortlaut
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen Unternehmer und Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind (§ 312c II BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Verhandlungen und Vertragsschluss
- ausschließlich
- Fernkommunikationsmittel
- es sei denn
- organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 312c I, II BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig. Beachte den Bau: Das organisierte System ist als Ausnahme am Satzende gefasst, nicht als positives Merkmal.
Womit er verwechselt wird
§ 312b I 1 Nr. 1 BGB verlangt gerade die gleichzeitige körperliche Anwesenheit, § 312c I BGB ihr Fehlen. Beide führen über § 312g I BGB zum selben Widerrufsrecht — die Einordnung entscheidet aber über Fristbeginn und Wertersatz.
Was beim Weglassen verlorengeht
Das organisierte Vertriebssystem wird überlesen, weil es als Ausnahme am Satzende steht. Genau darauf legt ein Sachverhalt mit kleinem Ladengeschäft es an.
Gleichwertig formuliert
„Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen“ ↔ „Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn“