Der Wortlaut
Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. Preis ist das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers. Nach § 312 Ia 1 BGB gilt dasselbe, wenn der Verbraucher statt eines Preises personenbezogene Daten bereitstellt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Verbraucherverträge
- zu der Zahlung eines Preises verpflichtet
- Entgelt für eine Leistung des Unternehmers
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 312 I, Ia BGB — Gesetzeswortlaut, geltende Fassung seit dem 19. Juni 2026. Dass „Preis“ das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers meint, ist Auslegung und in der Klausur zu begründen.
Womit er verwechselt wird
§ 312 I BGB ist eine Anwendungsbereichsnorm. Bei solchen Normen ist die Wortlautgrenze härter als bei einem gewöhnlichen Tatbestandsmerkmal: Ein Zweck darf einen unbestimmten Begriff füllen, aber nicht die Tür aufstoßen, die das Gesetz geschlossen hat.
Was beim Weglassen verlorengeht
Der Punkt wird übersprungen — von „Fernabsatzvertrag” direkt zu „also Widerrufsrecht”. Hier entscheidet sich aber, ob einseitig verpflichtende Geschäfte überhaupt in das Widerrufsregime fallen.
Gleichwertig formuliert
„sind anzuwenden auf“ ↔ „gelten für“