Der Anwendungsbereich — Zahlung eines Preises (§ 312 I BGB)

BGB AT · Feld 8 · D-8.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. Preis ist das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers. Nach § 312 Ia 1 BGB gilt dasselbe, wenn der Verbraucher statt eines Preises personenbezogene Daten bereitstellt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Verbraucherverträge
  • zu der Zahlung eines Preises verpflichtet
  • Entgelt für eine Leistung des Unternehmers

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 312 I, Ia BGB — Gesetzeswortlaut, geltende Fassung seit dem 19. Juni 2026. Dass „Preis“ das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers meint, ist Auslegung und in der Klausur zu begründen.

Womit er verwechselt wird

§ 312 I BGB ist eine Anwendungsbereichsnorm. Bei solchen Normen ist die Wortlautgrenze härter als bei einem gewöhnlichen Tatbestandsmerkmal: Ein Zweck darf einen unbestimmten Begriff füllen, aber nicht die Tür aufstoßen, die das Gesetz geschlossen hat.

Was beim Weglassen verlorengeht

Der Punkt wird übersprungen — von „Fernabsatzvertrag” direkt zu „also Widerrufsrecht”. Hier entscheidet sich aber, ob einseitig verpflichtende Geschäfte überhaupt in das Widerrufsregime fallen.

Gleichwertig formuliert

„sind anzuwenden auf“ ↔ „gelten für“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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