Der Wortlaut
Knüpft eine Erklärung erkennbar an ein Unternehmen an, so wird der wirkliche Träger dieses Unternehmens berechtigt und verpflichtet – auch dann, wenn er falsch oder gar nicht bezeichnet ist. Das Gesetz trägt das: „Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll“ (§ 164 I 2 BGB). Veraltete Firma, falscher Rechtsformzusatz und eine noch nicht bestehende Gesellschaft bleiben deshalb ohne Belang. Die Grenze zieht § 164 II BGB: „Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“ Die Frage steht vor jeder Prüfung der Vertretungsmacht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- erkennbar an ein Unternehmen
- wirkliche Träger dieses Unternehmens
- auch dann, wenn er falsch oder gar nicht bezeichnet ist
- keinen Unterschied
- ausdrücklich
- ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll
- Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor
- nicht in Betracht
- vor
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 164 BGB · am Gesetz gebildet