Der Wortlaut
„Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten … Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner … Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt“ (§ 54 I HGB). „Derartig“ bindet den Maßstab an die Branche, „gewöhnlich“ schneidet das Außergewöhnliche ab; die Handlungsvollmacht ist damit doppelt enger als die Prokura. Vier Geschäfte verlangen eine besonders erteilte Befugnis: Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen, Prozeßführung (§ 54 II HGB). „Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte“ (§ 54 III HGB). Erteilt wird formlos, auch stillschweigend; eine Eintragung ist nicht vorgesehen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- ohne Erteilung der Prokura
- Betrieb eines Handelsgewerbes
- Art von Geschäften
- einzelner
- Handlungsvollmacht
- derartigen
- gewöhnlich
- Branche
- Außergewöhnliche
- doppelt enger
- Vier Geschäfte
- Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
- Aufnahme von Darlehen
- Prozeßführung
- Sonstige Beschränkungen
- nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte
- formlos
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 54 HGB · Gesetzeswortlaut