Der Wortlaut
Herauszugeben ist auch „dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt“ (§ 818 I BGB). Die Vorschrift benennt drei Vorgänge: Zerstörung, Beschädigung, Entziehung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt
- drei
- Zerstörung, Beschädigung, Entziehung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 818 I BGB · Gesetzeswortlaut