Der Wortlaut
Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem bereinigten Nettoeinkommen vorweg verbleibt und den der Unterhalt nicht angreifen darf; er sichert ihm gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern nur den notwendigen Unterhalt (§ 1603 II 1, 2 BGB), sonst den eigenen angemessenen Unterhalt der §§ 1603 I, 1581 S. 1 BGB. Er ist außer gegenüber nicht privilegiert volljährigen Kindern kein Einzelwert, sondern ein Paar aus „erwerbstätig“ und „nicht erwerbstätig“, und er richtet sich danach, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird:
| gegenüber | Norm | nicht erwerbstätig | erwerbstätig |
|---|---|---|---|
| minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern (notwendiger Selbstbehalt) | § 1603 II 1, 2 BGB | 1.200 € | 1.450 € |
| nicht privilegiert volljährigen Kindern (angemessener Selbstbehalt) – ohne Differenzierung nach Erwerbstätigkeit | § 1603 I BGB | mindestens 1.750 € | mindestens 1.750 € |
| dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten | § 1581 S. 1 BGB, § 1361 BGB | 1.475 € | 1.600 € |
1.600 € und 1.475 € sind keine konkurrierenden Angaben desselben Werts; sie gelten nebeneinander und bezeichnen die beiden Unterfälle desselben Selbstbehalts.
Probe. V erwerbstätig, 1.800 € bereinigtes Netto, zwei minderjährige Kinder: Verteilungsmasse 1.800 € − 1.450 € = 350 €. Mit dem Wert des Nichterwerbstätigen wären es 1.800 € − 1.200 € = 600 €, also rund 70 % mehr.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- von seinem bereinigten Nettoeinkommen vorweg verbleibt
- nicht angreifen darf
- eigenen angemessenen Unterhalt
- kein Einzelwert, sondern ein Paar aus „erwerbstätig“ und „nicht erwerbstätig“
- wem gegenüber
- 1.200 €
- 1.450 €
- mindestens 1.750 €
- 1.475 €
- 1.600 €
- 1.600 € und 1.475 € sind keine konkurrierenden Angaben desselben Werts; sie gelten nebeneinander
- 350 €
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1603 I, II 1 BGB, § 1581 S. 1 BGB · am Gesetz gebildet; Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026