Leistungsfähigkeit

Familienrecht · Feld 10 · D-10.3 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Leistungsfähig ist, wer den Unterhalt ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts gewähren kann. Beim Verwandtenunterhalt: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 I BGB). Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 II 1 BGB). Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 II 2 BGB). Beim nachehelichen Unterhalt: Ist der Verpflichtete außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht (§ 1581 S. 1 BGB).

Probe. M 3.600 €, Unterhalt 1.080 €: Verbleib 2.520 € – über dem Eigenbedarf von 1.600 €, also leistungsfähig. Kontrolle: M 2.500 €, F ohne Einkommen – Bedarf ½ × 9/10 × 2.500 € = 1.125 €, Verbleib 1.375 € und damit unter 1.600 €; der Unterhalt ist nach § 1581 S. 1 BGB auf 900 € zu kürzen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts
  • Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren
  • Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden
  • Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
  • außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht
  • 900 €

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1603 I, II BGB, § 1581 S. 1 BGB · Gesetzeswortlaut

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