Der Wortlaut
Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann (§ 1577 I BGB). Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (§ 1577 III BGB). Der Unterhalt ist damit die Differenz aus dem Bedarf und dem anrechenbaren Eigeneinkommen des Berechtigten.
Probe. Bedarf 2.160 €, Erwerbseinkommen der F 1.200 € (anrechenbar 9/10 = 1.080 €): Unterhalt = 2.160 € − 1.080 € = 1.080 €. Gegenprobe über die Kurzformel: 45 % × 2.400 € = 1.080 €.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann
- Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre
- Differenz aus dem Bedarf und dem anrechenbaren Eigeneinkommen
- 1.080 €
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1577 I BGB · Gesetzeswortlaut