Schwangere, Entbindung und stillende Frau

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 11 · D-11.09 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Das Mutterschutzgesetz „gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt“ (§ 1 IV 1 MuSchG); sachlich erfasst es Frauen in einer Beschäftigung nach § 7 I SGB IV (§ 1 II 1 MuSchG) und die acht Gruppen des § 1 II 2 MuSchG, nicht aber Beamtinnen und Richterinnen (§ 1 III 1 MuSchG). „Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt“ (§ 2 VI 1 MuSchG). „Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist“ (§ 2 VI 2 MuSchG). Daran hängt der Bestandsschutz: „Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 1. während ihrer Schwangerschaft, 2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird“ (§ 17 I 1 MuSchG). „Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme“ (BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 2 AZR 498/19). § 2 MuSchG hat seit dem 1. Juni 2025 sechs Absätze, und das Kündigungsverbot steht in § 17 MuSchG, nicht in § 9 MuSchG.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt
  • Entbindung
  • Lebend- oder eine Totgeburt
  • Die Regelungen zur Entbindung
  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • unzulässig
  • Schwangerschaft
  • vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
  • Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung
  • bekannt
  • innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt
  • Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme
  • § 2 MuSchG hat seit dem 1. Juni 2025 sechs Absätze

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1 MuSchG · § 2 VI MuSchG · § 17 I MuSchG · Gesetzeswortlaut

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