Der Wortlaut
„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist“ (§ 10 S. 1 AGG). „Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein“ (§ 10 S. 2 AGG). „Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen“ (§ 10 S. 3 AGG) – sechs Regelbeispiele, darunter Nr. 5 die Vereinbarung über die Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt möglicher Altersrente und Nr. 6 die nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Sozialplanabfindung. Für das Alter genügt damit ein legitimes Ziel; eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des § 8 I AGG ist nicht nötig. Das Regelbeispiel ersetzt den Maßstab der Sätze 1 und 2 nicht. § 10 AGG ist absatzlos mit drei Sätzen, und der Nummernkatalog hängt an Satz 3; richtig ist „§ 10 S. 3 Nr. 5 AGG“.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- wegen des Alters
- objektiv und angemessen
- legitimes Ziel
- Mittel
- angemessen und erforderlich
- insbesondere
- ersetzt den Maßstab der Sätze 1 und 2 nicht
- § 10 AGG ist absatzlos mit drei Sätzen, und der Nummernkatalog hängt an Satz 3
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 10 AGG · Gesetzeswortlaut