Beschäftigte

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 11 · D-11.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten“ (§ 6 I 1 AGG). „Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist“ (§ 6 I 2 AGG). Satz 2 ist die Rechtsstellung des abgelehnten Bewerbers: Ohne ihn hätte er keine. Arbeitgeber ist, wer solche Personen beschäftigt (§ 6 II 1 AGG); bei der Arbeitnehmerüberlassung tritt der Entleiher hinzu (§ 6 II 2 AGG).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Beschäftigte
  • zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
  • wirtschaftlichen Unselbstständigkeit
  • arbeitnehmerähnliche Personen
  • gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber
  • deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist
  • Rechtsstellung des abgelehnten Bewerbers
  • Entleiher

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 6 I AGG · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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