Der Wortlaut
„Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten“ (§ 6 I 1 AGG). „Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist“ (§ 6 I 2 AGG). Satz 2 ist die Rechtsstellung des abgelehnten Bewerbers: Ohne ihn hätte er keine. Arbeitgeber ist, wer solche Personen beschäftigt (§ 6 II 1 AGG); bei der Arbeitnehmerüberlassung tritt der Entleiher hinzu (§ 6 II 2 AGG).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Beschäftigte
- zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
- wirtschaftlichen Unselbstständigkeit
- arbeitnehmerähnliche Personen
- gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber
- deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist
- Rechtsstellung des abgelehnten Bewerbers
- Entleiher
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 6 I AGG · Gesetzeswortlaut